Beim Hallux rigidus kommt es zu einer zunehmenden Einsteifung des Großzehengrundgelenkes in Folge von Abnützung (‘Arthrose’) des Gelenksknorpels. Das Großzehengrundgelenk verplumpt, es entstehen knöcherne Randwülste (siehe Skizze). Neben dem Verlust der Beweglichkeit treten auch belastungsabhängige Schmerzen auf, das Abrollen über die Großzehe wird immer schwieriger. In fortgeschrittenen Krankheitsstadium kann schließlich das Großzehengrundgelenk völlig einsteifen, die betroffenen Patienten entwickeln dann oft Schmerzen am Fussaussenrand durch Ausweichbewegungen beim Gehen.
Die Erkrankung beginnt meist schleichend, neben anlagebedingten Faktoren begünstigen auch Überlastung, Überbeanspruchung und wiederholte kleine Verletzungen (z.B. beim Fussballspielen, Laufen) die Entwicklung dieser Knorpelabnützung.
Therapiemöglichkeiten
Das Ziel verschiedener konservativ-orthopädischer Behandlungsmethoden ist es, die ‘aktivierte Arthrose’ in einen ruhenden Zustand überzuführen. Das kann durch Infiltrationen mit einem Lokalanästhetikum-Corticoidgemisch erreicht werden, durch die Einnahme von entzündungs-hemmenden Medikamenten oder durch verschiedene physikalische Therapien. Ein wichtiger Bestandteil der konservativen Behandlung ist auch das Tragen von speziellen Einlagen oder von Schuhen mit Sohlenversteifung.
Sollten sich die Beschwerden durch konservative Therapien nicht bessern, ist ein chirurgischer Eingriff notwendig. In leichten Fällen wird durch Abtragung der Überbeine (Cheilektomie) das Gelenk entlastet und die Beweglichkeit verbessert. In fortgeschrittenen Stadien kann Schmerzreduktion bzw. –freiheit durch eine teilweise Entfernung des abgenützten Gelenkes (Operation nach Brandes) erzielt werden. Es besteht auch die Möglichkeit einer Fusion (Versteifung) des Grosszehengrundgelenkes (Arthrodese). Die Implantation einer Endoprothese am Großzehengrundgelenk ist auch eine Möglichkeit, die jedoch nur in wenigen, speziellen Fällen angezeigt ist.
Welche Operationsmethode im konkreten Fall am besten geeignet ist, hängt vom Stadium der Erkrankung und von den Ansprüchen des betroffenen Patienten ab und kann nur im persönlichen Gespräch zwischen dem Patienten und dem behandelnden Arzt geklärt werden.